Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rentenberechnung
Rentenberechnung, Ermittlung des Anspruchs aus der gesetzl. Rentenversicherung nach dem Grundsatz, dass sich die Rente v. a. nach dem Einkommen richtet, für das der Versicherte während seines Erwerbslebens Beiträge gezahlt hat. Der monatl. Rentenbetrag (MR) wird nach der Rentenformel (ab 1992) MR = PEP · RAF · AR berechnet (PEP = persönl. Entgeltpunkte, RAF = Rentenartfaktor, AR = aktueller Rentenwert). Die PEP berücksichtigen je Versicherungsjahr das Versicherteneinkommen im Vergleich zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten: Entspricht das individuelle Einkommen dem Durchschnittsverdienst in einem Jahr, so wird dafür ein Entgeltpunkt (EP) veranschlagt; ist das persönl. Einkommen z. B. um 20 % über dem Durchschnitt, beträgt der EP 1,2, wenn es um 50 % darunter liegt, 0,5 EP. Durch den RAF soll sichergestellt werden, dass die unterschiedl. Renten das sozialpolitisch gewünschte Sicherungsniveau erreichen: Alters-, Erwerbsunfähigkeits- sowie Erziehungsrente je 1,0, Berufsunfähigkeitsrente 0,6667, große Witwenrente (Witwerrente) 0,6, kleine Witwenrente (Witwerrente) 0,25, Vollwaisenrente 0,2, Halbwaisenrente 0,1 RAF-Werte. Der aktuelle Rentenwert (AR) ist der Betrag, der einer monatl. Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr entspricht. Er wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Abzüge bei Arbeitseinkommen und Renten durch Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung jährlich angepasst. Der durch die Rentenreform 1999 eingeführte demograph. Faktor, der die längere Rentenbezugsdauer als Folge des Anstiegs der Lebenserwartung berücksichtigt und den jährl. Anstieg um etwa 0,4 bis 0,5 Prozentpunkte vermindert, ist bis zum 1. 1. 2001 ausgesetzt worden.
Eine Besonderheit der Rentenversicherung ist die Berücksichtigung beitragsgeminderter oder beitragsfreier Zeiten. So wird für folgende Beitragszeiten unabhängig von der Höhe der Beitragszahlungen ein Mindestwert festgelegt: Kindererziehungszeiten: 0,0625 (ab 1. 1. 2000 0,0833) EP pro Monat (75 %, ab 2000 100 % des Durchschnittsentgelts), Berufsausbildung: 0,075 EP pro Monat (90 % des Durchschnittsentgelts; dieser Wert gilt unabhängig von einer Berufsausbildung generell für die ersten vier Jahre der Berufstätigkeit), Wehr- und Zivildienst: 1982-91 0,75 EP pro Jahr (75 % des Durchschnittsentgelts), seit 1992 80 % der Bezugsgröße. Zeiten, in denen Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld usw.) bezogen wurden, sind Beitragszeiten, für die die Bundesanstalt für Arbeit bzw. die zuständige Krankenkasse Beiträge an die Rentenversicherung zahlen; die Beitragszahlungen gehen von einer auf 80 % abgesenkten Bemessungsgrundlage aus, was zu Rentenminderungen führt. Seit 1995 werden für Pflegepersonen Beiträge von den Pflegekassen an die Rentenversicherung entrichtet, wobei je nach Pflegestufe und wöchentl. Dauer der häusl. Pflege fiktive Verdienste zugrunde gelegt werden. Für bestimmte beitragsfreie Zeiten (Kalendermonate mit Anrechnungs-, Ersatz-, Berücksichtigungs- oder Zurechnungszeiten) werden ebenfalls Entgeltpunkte berechnet. (Rentenversicherung)
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