Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Religionsgesellschaften
Religionsgesellschaften(Religionsgemeinschaften), Vereinigungen, deren Mitgl. sich zu einer gemeinsamen Religion bekennen und die gemeinsame Religionsausübung pflegen. Die Rechtsstellung der R. in Dtl. bestimmt sich nach Art. 140 GG. Man unterscheidet R. mit privatrechtl. und solche mit öffentlich-rechtl. Stellung (z. B. die kath. Kirche, die evang. Kirche in Dtl.). An den öffentlich-rechtl. Status ist die Befugnis zur Steuererhebung geknüpft. Jede R. ordnet und verwaltet innerhalb der gesetzl. Schranken ihre Angelegenheiten selbst. - Gleichgestellt werden den R. die Vereinigungen, die sich der gemeinschaftl. Pflege einer Weltanschauung widmen.
In Österreich garantiert Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 den gesetzlich anerkannten Kirchen und R. das Recht der gemeinsamen öffentl. Religionsausübung und die selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten im Rahmen der allg. Staatsgesetze. In der Schweiz ist die Freiheit auf Eintritt in bzw. Austritt aus Religionsgenossenschaften in Art. 49 Bundesverf. gewährleistet. Religionsgenossenschaften können sich im Rahmen der privatrechtl. Ordnung frei zusammenschließen und organisieren. Nach kantonalem Recht haben bestimmte Religionsgenossenschaften öffentlich-rechtl. Status.
Religionsgesellschaften(Religionsgemeinschaften), Vereinigungen, deren Mitgl. sich zu einer gemeinsamen Religion bekennen und die gemeinsame Religionsausübung pflegen. Die Rechtsstellung der R. in Dtl. bestimmt sich nach Art. 140 GG. Man unterscheidet R. mit privatrechtl. und solche mit öffentlich-rechtl. Stellung (z. B. die kath. Kirche, die evang. Kirche in Dtl.). An den öffentlich-rechtl. Status ist die Befugnis zur Steuererhebung geknüpft. Jede R. ordnet und verwaltet innerhalb der gesetzl. Schranken ihre Angelegenheiten selbst. - Gleichgestellt werden den R. die Vereinigungen, die sich der gemeinschaftl. Pflege einer Weltanschauung widmen.
In Österreich garantiert Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 den gesetzlich anerkannten Kirchen und R. das Recht der gemeinsamen öffentl. Religionsausübung und die selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten im Rahmen der allg. Staatsgesetze. In der Schweiz ist die Freiheit auf Eintritt in bzw. Austritt aus Religionsgenossenschaften in Art. 49 Bundesverf. gewährleistet. Religionsgenossenschaften können sich im Rahmen der privatrechtl. Ordnung frei zusammenschließen und organisieren. Nach kantonalem Recht haben bestimmte Religionsgenossenschaften öffentlich-rechtl. Status.