Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reisevertrag
Reisevertrag, Vertrag zw. dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Gesamtheit von Reiseleistungen (z. B. Beförderung und Unterkunft, §§ 651 a bis l BGB). Erbringt der Reiseveranstalter die von ihm angebotenen Leistungen nicht mit den im Reiseprospekt zugesicherten Eigenschaften, sondern mangelhaft, kann der Reisende Abhilfe der Mängel verlangen oder nach einer angemessenen Frist selbst Abhilfe schaffen und Ersatz seiner erforderl. Aufwendungen fordern. Für die Dauer des Mangels mindert sich der Reisepreis. Neben Minderung und Kündigung stehen dem Reisenden auch Schadensersatzansprüche zu, wenn das Reiseunternehmen die aufgetretenen Reisemängel zu verantworten hat. Der Reiseveranstalter hat nachzuweisen, dass im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die von den Reisenden gezahlten Beträge und die Rückreise sichergestellt sind (durch Abschluss einer Versicherung oder Bankbürgschaft). Dazu muss der Sicherungsschein, der auch auf der Reisebestätigung aufgedruckt sein kann, übergeben werden. Ohne Sicherungsschein darf der Veranstalter vor Beendigung der Reise Vorauszahlungen auf den Reisepreis weder fordern noch annehmen, Ausnahme: Gelegenheitsveranstalter, Kurzreise unter 150 DM Reisepreis.
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