Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reichsstädte
Reichs|städte,im Hl. Röm. Reich bis 1806 reichsunmittelbare, königl. Städte, auf Reichsgut oder Hausgut der Herrscher oder auch auf kirchl. Grund vom König errichtet und ihm zu Diensten und Abgaben verpflichtet. Von diesen (zeitweilig bis zu 83) R. sind zu unterscheiden die Reichsvogteistädte, in denen der König nur die Vogtei besaß, die Stadtherrschaft aber von der Kirche ausgeübt wurde, auf deren Grund die Stadt errichtet worden war, sowie die Freistädte (freie Städte); freie Städte und R. wurden später vielfach unter der Bez. »freie R.« zusammengefasst. Sie wurden 1803-10 mediatisiert; 1815 wurden Frankfurt am Main (bis 1866), Bremen, Hamburg und Lübeck (bis 1937) wieder »Freie Städte«.
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