Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reichsreform
Reichsreform,1) im Hl. Röm. Reich zunächst auf den Reichstagen von 1434-38 unternommene Bemühungen um ein Mitregierungsrecht der Reichsstände in Reichsangelegenheiten (Reichsregiment). Die Reichsstände drängten Maximilian I. (ab 1508 Kaiser) auf den Reichstagen von Worms (1495), Augsburg (1500) und Köln (1512) zu wesentl. Zugeständnissen, u. a. Verkündigung eines Ewigen Landfriedens, Schaffung des Reichskammergerichtes und der Reichskreise, Erhebung einer Reichssteuer (»Reichspfennig«; 1. Reichsregiment 1500-02). Zunächst mit der Wahlkapitulation Karls V. (1519; 2. Reichsregiment) fortgesetzt, scheiterten dessen Versuche, die Reichsverf. im monarch. Sinn umzugestalten (Augsburger Reichstag von 1548), am Widerstand der Fürsten.
2) die 1919 einsetzenden Bestrebungen, die Gebietsgliederung des Dt. Reiches und das Verhältnis der Länder zum Reich umzugestalten; u. a. Aufhebung der engen Verbindung des Reiches mit Preußen, Anschluss des Landes Coburg an Bayern, Vereinigung der thüring. Staaten zum Land Thüringen (1920), Anschluss Waldeck-Pyrmonts an Preußen (1929, Pyrmont schon 1922). Unter dem Nationalsozialismus wurden 1934 die beiden Mecklenburg vereinigt, 1937 Groß-Hamburg gebildet, Lübeck an Preußen angeschlossen, Gebietsteile zw. Preußen und Mecklenburg ausgetauscht. Das staatsrechtl. Verhältnis Reich - Länder wurde von der nat.-soz. Reg. durch die »Gleichschaltung«, Einsetzung von Reichsstatthaltern, Aufhebung der Staatlichkeit der Länder und Bildung von Reichsgauen im unitarisch-zentralist. Sinn umgestaltet.
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