Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reichsrecht
Reichsrecht,das Recht des Dt. Reiches im Unterschied zum Recht der einzelnen Länder. Das R. gab es sowohl im Hl. Röm. Reich (bis 1806) wie im Dt. Reich seit 1871. Soweit es kein nat.-soz. Gedankengut enthält oder nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, gilt es in Dtl. als Bundes- oder Landesrecht fort (Art. 123 ff. GG).
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