Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reichsrat
Reichsrat,1) im Dt. Reich 1919-34 die Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verw. des Reichs mit insgesamt geringen Befugnissen.
2) in Bayern 1818-1918 die erste Kammer des Landtags.
3) in Österreich-Ungarn 1867-1918 Bez. für die gemeinsame Vertretung (Herrenhaus und Abg.haus) der Königreiche und Länder der österr. Reichshälfte.
4) in Dänemark, Norwegen und Schweden eine aristokrat. Körperschaft, die seit dem späten MA. neben dem König an der Reg. teilnahm und bes. während der Kalmarer Union große polit. Bedeutung hatte.
5) im kaiserl. Russland die 1801 als »ständiger Rat« gegr., 1810 in den R. (»gossudarstwenny sowjet«) umgebildete höchste beratende Zentralbehörde; seit der Verf. von 1906 ein Oberhaus, das mit der Reichsduma (2. Kammer) in der Gesetzgebung gleichberechtigt war.
Reichsrat,1) im Dt. Reich 1919-34 die Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verw. des Reichs mit insgesamt geringen Befugnissen.
2) in Bayern 1818-1918 die erste Kammer des Landtags.
3) in Österreich-Ungarn 1867-1918 Bez. für die gemeinsame Vertretung (Herrenhaus und Abg.haus) der Königreiche und Länder der österr. Reichshälfte.
4) in Dänemark, Norwegen und Schweden eine aristokrat. Körperschaft, die seit dem späten MA. neben dem König an der Reg. teilnahm und bes. während der Kalmarer Union große polit. Bedeutung hatte.
5) im kaiserl. Russland die 1801 als »ständiger Rat« gegr., 1810 in den R. (»gossudarstwenny sowjet«) umgebildete höchste beratende Zentralbehörde; seit der Verf. von 1906 ein Oberhaus, das mit der Reichsduma (2. Kammer) in der Gesetzgebung gleichberechtigt war.