Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reichspräsident
Reichspräsident, das Staatsoberhaupt des Dt. Reichs 1919-34; neben dem Reichstag zweites demokratisch legitimiertes Staatsorgan; unmittelbar vom Volk auf sieben Jahre gewählt; besaß umfassende Machtbefugnisse, u. a. Recht zur Auflösung des Reichstages, zur Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers und zur Verhängung des Ausnahmezustandes (Art. 48) sowie den Oberbefehl über die Reichswehr. - R. waren F. Ebert (1919-25), W. Simons (geschäftsführend Febr. bis Mai 1925), P. von Hindenburg (1925-34). 1934 vereinigte Hitler das Amt des R. mit dem des Reichskanzlers (»Führer und Reichskanzler«).
Reichspräsident, das Staatsoberhaupt des Dt. Reichs 1919-34; neben dem Reichstag zweites demokratisch legitimiertes Staatsorgan; unmittelbar vom Volk auf sieben Jahre gewählt; besaß umfassende Machtbefugnisse, u. a. Recht zur Auflösung des Reichstages, zur Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers und zur Verhängung des Ausnahmezustandes (Art. 48) sowie den Oberbefehl über die Reichswehr. - R. waren F. Ebert (1919-25), W. Simons (geschäftsführend Febr. bis Mai 1925), P. von Hindenburg (1925-34). 1934 vereinigte Hitler das Amt des R. mit dem des Reichskanzlers (»Führer und Reichskanzler«).