Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reichskonkordat
Reichskonkordat,das 1933 zw. dem Hl. Stuhl und dem Dt. Reich abgeschlossene Konkordat mit dem Ziel, die kath. Kirche und ihre Einrichtungen in Dtl. gegenüber dem Totalitätsanspruch des nat.-soz. Staates zu sichern. Das R. garantierte die bestehenden Länderkonkordate und regelte darüber hinaus reichsrechtlich die zentralen Fragen zw. Staat und Kirche (Rechtsstellung des Klerus, Besetzung kirchl. Ämter, bes. der Bischofsstühle, Fortbestand der kath. Fakultäten, Militärseelsorge, Schulen, Vereine, Religionsunterricht). Das R. ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1957 gültiges Recht, die Bundesländer sind aber nicht an seine Schulbestimmungen gebunden.
▣ Literatur:
Volk, L.: Das R. vom 20. Juli 1933. Mainz 1972.
Reichskonkordat,das 1933 zw. dem Hl. Stuhl und dem Dt. Reich abgeschlossene Konkordat mit dem Ziel, die kath. Kirche und ihre Einrichtungen in Dtl. gegenüber dem Totalitätsanspruch des nat.-soz. Staates zu sichern. Das R. garantierte die bestehenden Länderkonkordate und regelte darüber hinaus reichsrechtlich die zentralen Fragen zw. Staat und Kirche (Rechtsstellung des Klerus, Besetzung kirchl. Ämter, bes. der Bischofsstühle, Fortbestand der kath. Fakultäten, Militärseelsorge, Schulen, Vereine, Religionsunterricht). Das R. ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1957 gültiges Recht, die Bundesländer sind aber nicht an seine Schulbestimmungen gebunden.
▣ Literatur:
Volk, L.: Das R. vom 20. Juli 1933. Mainz 1972.