Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reichsgerichte
Reichsgerichte,die obersten Gerichte des Hl. Röm. Reichs und des Dt. Reiches. - Im MA. war oberstes R. das Reichshofgericht (Hofgericht); später bestanden (bis 1806) der Reichshofrat und das Reichskammergericht. - Im Dt. Reich 1871 bis 1945 bestanden insbesondere das am 5. 8. 1870 eröffnete Reichsoberhandelsgericht, an dessen Stelle am 1. 10. 1879 das Reichsgericht als höchstes Gericht des Dt. Reiches trat (Sitz: Leipzig), das Reichsarbeitsgericht (1926-45, Sitz beim Reichsgericht), der Reichsdisziplinarhof (1873-1937, Sitz beim Reichsgericht, Berufungsgericht bei Dienstvergehen der Reichsbeamten), an dessen Stelle 1937 der Reichsdienststrafhof (Sitz: Berlin) trat, der Reichsfinanzhof (1919-45, Sitz: München), das Reichsverwaltungsgericht (1941-45, Sitz: Berlin), der Reichsstaatsgerichtshof (1920-33, Sitz: Leipzig) und der Volksgerichtshof (1934-45, Sitz: Berlin).
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