Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reichsexekution
Reichs|exekution,im Hl. Röm. Reich bis 1806 die Vollstreckung von Urteilen des Reichskammergerichts (z. B. wegen Landfriedensbruchs) und Sicherung des Landfriedens, ggf. durch Truppen der Reichskreise (R.-Ordnung von 1555). Die Reichsverf. von 1871 (Art. 19) sah die R. gegen einen seinen Pflichten nicht nachkommenden Gliedstaat vor; sie wurde vom Bundesrat angeordnet und vom Kaiser durchgeführt. Nach der Weimarer Verf. von 1919 (Art. 48 Abs. 1) standen Anordnung und Durchführung dem Reichspräs. zu. (Bundesexekution)
Reichs|exekution,im Hl. Röm. Reich bis 1806 die Vollstreckung von Urteilen des Reichskammergerichts (z. B. wegen Landfriedensbruchs) und Sicherung des Landfriedens, ggf. durch Truppen der Reichskreise (R.-Ordnung von 1555). Die Reichsverf. von 1871 (Art. 19) sah die R. gegen einen seinen Pflichten nicht nachkommenden Gliedstaat vor; sie wurde vom Bundesrat angeordnet und vom Kaiser durchgeführt. Nach der Weimarer Verf. von 1919 (Art. 48 Abs. 1) standen Anordnung und Durchführung dem Reichspräs. zu. (Bundesexekution)