Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reichsbank
Reichsbank (Deutsche Reichsbank), Notenbank des Dt. Reiches von 1875 bis 1945, Sitz: Berlin. Die R. war eine öffentlich-rechtl. Körperschaft, als Organe fungierten der Präs. und das R.-Direktorium. Das Ges. vom 26. 5. 1922 über die Autonomie der R. schloss das Reich von der Leitung der R. aus. Entsprechend dem Dawesplan wurde sie durch Ges. vom 30. 8. 1924 eine von der Reichsreg. unabhängige Anstalt. Das Ges. vom 10. 2. 1937 unterstellte sie erneut dem Einfluss des Reiches, das Ges. vom 15. 6. 1939 dem Reichskanzler unmittelbar. 1945 stellte die R. ihre Tätigkeit, außer in der brit. Zone, ein. Ihre Aufgabe übernahmen in West-Dtl. die Landeszentralbanken und 1948 die Bank dt. Länder, seit 1. 8. 1957 die Deutsche Bundesbank, in der DDR die Dt. Notenbank, ab 1968 die Staatsbank der DDR. Die R. blieb als Rechtssubjekt bestehen; erst das Ges. über die Liquidation der R. und der Dt. Golddiskontbank vom 2. 8. 1961 regelte ihre Auflösung.
Reichsbank (Deutsche Reichsbank), Notenbank des Dt. Reiches von 1875 bis 1945, Sitz: Berlin. Die R. war eine öffentlich-rechtl. Körperschaft, als Organe fungierten der Präs. und das R.-Direktorium. Das Ges. vom 26. 5. 1922 über die Autonomie der R. schloss das Reich von der Leitung der R. aus. Entsprechend dem Dawesplan wurde sie durch Ges. vom 30. 8. 1924 eine von der Reichsreg. unabhängige Anstalt. Das Ges. vom 10. 2. 1937 unterstellte sie erneut dem Einfluss des Reiches, das Ges. vom 15. 6. 1939 dem Reichskanzler unmittelbar. 1945 stellte die R. ihre Tätigkeit, außer in der brit. Zone, ein. Ihre Aufgabe übernahmen in West-Dtl. die Landeszentralbanken und 1948 die Bank dt. Länder, seit 1. 8. 1957 die Deutsche Bundesbank, in der DDR die Dt. Notenbank, ab 1968 die Staatsbank der DDR. Die R. blieb als Rechtssubjekt bestehen; erst das Ges. über die Liquidation der R. und der Dt. Golddiskontbank vom 2. 8. 1961 regelte ihre Auflösung.