Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rehabilitation
Rehabilitation [lat.] die (Rehabilitierung),
1) allg.: die Wiederherstellung des Ansehens einer Person oder Personengruppe in der Öffentlichkeit, die Wiedereinsetzung in frühere (Ehren-)Rechte.
2) Recht: die Beseitigung des ehrenrührigen Vorwurfs einer Straftat. R.-Maßnahmen sind u. a. der Freispruch des Beschuldigten, die Wiederverleihung von bei der Verurteilung aberkannten Fähigkeiten und Rechten, die Tilgung im Strafregister, die öffentl. Bekanntgabe des Urteils gegen den Beleidiger, die nach dem Jugendgerichts-Ges. vorgesehene Beseitigung des Strafmakels. In den neuen Bundesländern ist R. durch Aufhebung von rechtsstaatswidrigen Strafurteilen aus der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 2. 10. 1990 und die Gewährung von sozialen Ausgleichsleistungen vorgesehen.
Mit dem 1. SED-Unrechtsbereinigungs-Ges. vom 29. 10. 1992 ist das Rehabilitierungs-Ges. der DDR vom 6. 9. 1990 aufgehoben und durch das Strafrechtl. Rehabilitierungs-Ges. (StrRehaG) ersetzt worden, das durch das »Ges. zur Verbesserung rehabilitationsrechtl. Vorschriften für Opfer der polit. Verfolgung in der ehem. DDR« vom 1. 7. 1997 geändert und neu bekannt gemacht wurde. Danach sind rechtsstaatswidrige Verurteilungen in der Sowjet. Besatzungszone/DDR auf Antrag (zu stellen bis 31. 12. 1999) aufzuheben, soweit sie mit wesentl. Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatl. Ordnung unvereinbar sind. Entsprechendes gilt für Einweisungen in psychiatr. Anstalten. Geldstrafen und Verfahrenskosten werden erstattet. Eingezogene Vermögensgegenstände werden nach dem Vermögens-Ges. zurückgegeben. Die sozialen Ausgleichsleistungen bestehen u.a. aus einer Kapitalentschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung (pro Monat 300 DM, teilweise 550 DM); Entschädigungen nach dem Häftlingshilfe-Ges. sind anzurechnen. Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungs-Ges. gewährt.
Das 2. SED-Unrechtsbereinigungs-Ges. vom 23. 6. 1994, das u. a. das Verwaltungsrechtl. Rehabilitierungs-Ges. (VwRehaG) und das Berufl. Rehabilitierungs-Ges. (BerRehaG) enthält, wurde durch das Ges. vom 1. 7. 1997 neu gefasst. Bis zum 31. 12. 1999 kann auch im Verw.verfahren die Aufhebung grob rechtsstaatswidriger Verw.maßnahmen nach dem VwRehaG beantragt werden. Berufl. Benachteiligungen werden nach dem BerRehaG unter bestimmten Voraussetzungen durch bevorzugte berufl. Fortbildung und Umschulung, monatl. Ausgleichsleistungen und v. a. durch Anrechnung der Verfolgungszeiten in der Rentenversicherung ausgeglichen. Mit der Durchführung der R.-Maßnahmen sind in den Ländern besondere R.-Behörden beauftragt.
3) Sozialmedizin und Sozialpolitik: Wiederherstellung der körperl., geistigen und berufl. Fähigkeiten eines durch Krankheit, Unfall oder angeborene Fehler geschädigten Menschen mit ärztl., techn., psycholog., pädagog. und berufsfürsorger. Maßnahmen, einschließlich seiner Wiedereingliederung in das gesellschaftl., meist auch das berufl. Leben. Der wichtigste Träger von R.-Maßnahmen (Reha-Maßnahmen) ist die gesetzl. Rentenversicherung; sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit »erheblich« gefährdet ist sowie bei verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn die Erwerbsfähigkeit durch R.-Maßnahmen »wesentlich« gebessert werden kann. Während der Teilnahme an medizin. oder berufl. R.-Maßnahmen wird ein Übergangsgeld gezahlt. Für nicht rentenversicherte Kranke, z. B. Familienangehörige, ist die Krankenkasse zuständig; sie gewährt jedoch nur medizin. R.-Leistungen. Liegen weder Renten- noch Krankenversicherungsschutz vor, hat das Sozialamt die Kosten der Maßnahmen zu übernehmen. Allerdings werden das Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers bzw. seiner Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt.
▣ Literatur:
Mrozynski, P.: Rehabilitationsrecht. München 21986.
⃟ Rehabilitationspsychologie, hg. v. K. H. Wiedl. Stuttgart u. a. 1986.
⃟ Behinderte in der Arbeitswelt, bearb. v. H. Bethmann. Köln 21988.
1) allg.: die Wiederherstellung des Ansehens einer Person oder Personengruppe in der Öffentlichkeit, die Wiedereinsetzung in frühere (Ehren-)Rechte.
2) Recht: die Beseitigung des ehrenrührigen Vorwurfs einer Straftat. R.-Maßnahmen sind u. a. der Freispruch des Beschuldigten, die Wiederverleihung von bei der Verurteilung aberkannten Fähigkeiten und Rechten, die Tilgung im Strafregister, die öffentl. Bekanntgabe des Urteils gegen den Beleidiger, die nach dem Jugendgerichts-Ges. vorgesehene Beseitigung des Strafmakels. In den neuen Bundesländern ist R. durch Aufhebung von rechtsstaatswidrigen Strafurteilen aus der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 2. 10. 1990 und die Gewährung von sozialen Ausgleichsleistungen vorgesehen.
Mit dem 1. SED-Unrechtsbereinigungs-Ges. vom 29. 10. 1992 ist das Rehabilitierungs-Ges. der DDR vom 6. 9. 1990 aufgehoben und durch das Strafrechtl. Rehabilitierungs-Ges. (StrRehaG) ersetzt worden, das durch das »Ges. zur Verbesserung rehabilitationsrechtl. Vorschriften für Opfer der polit. Verfolgung in der ehem. DDR« vom 1. 7. 1997 geändert und neu bekannt gemacht wurde. Danach sind rechtsstaatswidrige Verurteilungen in der Sowjet. Besatzungszone/DDR auf Antrag (zu stellen bis 31. 12. 1999) aufzuheben, soweit sie mit wesentl. Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatl. Ordnung unvereinbar sind. Entsprechendes gilt für Einweisungen in psychiatr. Anstalten. Geldstrafen und Verfahrenskosten werden erstattet. Eingezogene Vermögensgegenstände werden nach dem Vermögens-Ges. zurückgegeben. Die sozialen Ausgleichsleistungen bestehen u.a. aus einer Kapitalentschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung (pro Monat 300 DM, teilweise 550 DM); Entschädigungen nach dem Häftlingshilfe-Ges. sind anzurechnen. Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungs-Ges. gewährt.
Das 2. SED-Unrechtsbereinigungs-Ges. vom 23. 6. 1994, das u. a. das Verwaltungsrechtl. Rehabilitierungs-Ges. (VwRehaG) und das Berufl. Rehabilitierungs-Ges. (BerRehaG) enthält, wurde durch das Ges. vom 1. 7. 1997 neu gefasst. Bis zum 31. 12. 1999 kann auch im Verw.verfahren die Aufhebung grob rechtsstaatswidriger Verw.maßnahmen nach dem VwRehaG beantragt werden. Berufl. Benachteiligungen werden nach dem BerRehaG unter bestimmten Voraussetzungen durch bevorzugte berufl. Fortbildung und Umschulung, monatl. Ausgleichsleistungen und v. a. durch Anrechnung der Verfolgungszeiten in der Rentenversicherung ausgeglichen. Mit der Durchführung der R.-Maßnahmen sind in den Ländern besondere R.-Behörden beauftragt.
3) Sozialmedizin und Sozialpolitik: Wiederherstellung der körperl., geistigen und berufl. Fähigkeiten eines durch Krankheit, Unfall oder angeborene Fehler geschädigten Menschen mit ärztl., techn., psycholog., pädagog. und berufsfürsorger. Maßnahmen, einschließlich seiner Wiedereingliederung in das gesellschaftl., meist auch das berufl. Leben. Der wichtigste Träger von R.-Maßnahmen (Reha-Maßnahmen) ist die gesetzl. Rentenversicherung; sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit »erheblich« gefährdet ist sowie bei verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn die Erwerbsfähigkeit durch R.-Maßnahmen »wesentlich« gebessert werden kann. Während der Teilnahme an medizin. oder berufl. R.-Maßnahmen wird ein Übergangsgeld gezahlt. Für nicht rentenversicherte Kranke, z. B. Familienangehörige, ist die Krankenkasse zuständig; sie gewährt jedoch nur medizin. R.-Leistungen. Liegen weder Renten- noch Krankenversicherungsschutz vor, hat das Sozialamt die Kosten der Maßnahmen zu übernehmen. Allerdings werden das Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers bzw. seiner Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt.
▣ Literatur:
Mrozynski, P.: Rehabilitationsrecht. München 21986.
⃟ Rehabilitationspsychologie, hg. v. K. H. Wiedl. Stuttgart u. a. 1986.
⃟ Behinderte in der Arbeitswelt, bearb. v. H. Bethmann. Köln 21988.