Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Regelunterhalt
Regel|unterhalt,der Mindestbetrag, den ein minderjähriges Kind (gleichgültig ob ehelich oder nichtehelich) von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, als Unterhalt verlangen kann (§ 1612 a BGB). Die Regelbeträge werden in der von der Bundes-Reg. erlassenen Regelbetrag-VO gestaffelt nach dem Alter des Kindes festgesetzt und in regelmäßigen Zeiträumen (alle zwei Jahre) angepasst. Ab 1. 7. 1998 belaufen sich die Regelbeträge für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf 349 DM, im 7.-12. Lebensjahr auf 424 DM, im 13.-18. Lebensjahr auf 502 DM. In den neuen Ländern gelten etwas niedrigere Sätze (314, 380 und 451 DM). Der Unterhalt vermindert sich ggf. dadurch, dass Kindergeld und ähnl. Sozialleistungen zur Hälfte angerechnet werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann jedoch nach § 1602 BGB entsprechend seiner Leistungsfähigkeit auch zu höheren Unterhaltsleistungen und über das 18. Lebensjahr hinaus verpflichtet werden.
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