Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Regalien
Regali|en[lat. iura regalia »königl. Rechte«], im 11. Jh. geprägte Bez. für die dem König vorbehaltenen Hoheitsrechte, bes. Gerichtsbarkeit, das Befestigungsrecht an Burganlagen und Nutzungsrechte, wie Zoll, Münz- und Marktrecht, Geleitschutz, Forst-, Jagd- und Bergrecht, Judenschutzrecht und das Recht auf erbloses Gut (R.-Recht). Die R. waren im MA. das Rückgrat der Reichsfinanzen, ihre Verleihung ein Mittel der Reichsgutsverwaltung und der Politik. R. konnten zur Nutzung vergeben werden. Die Übernahme von R. durch die Landesherren diente in Dtl. dem Ausbau ihrer Landeshoheit. Im 19. Jh. wurden die R. größtenteils beseitigt oder in andere Rechtsformen überführt (z. B. Münz-, Zollhoheit); nur die »niederen« (d. h. wirtschaftlich nutzbaren) R. wurden als dem Staat ausschließlich zustehende Erwerbsrechte weiter genutzt (z. B. Postregal).
Regali|en[lat. iura regalia »königl. Rechte«], im 11. Jh. geprägte Bez. für die dem König vorbehaltenen Hoheitsrechte, bes. Gerichtsbarkeit, das Befestigungsrecht an Burganlagen und Nutzungsrechte, wie Zoll, Münz- und Marktrecht, Geleitschutz, Forst-, Jagd- und Bergrecht, Judenschutzrecht und das Recht auf erbloses Gut (R.-Recht). Die R. waren im MA. das Rückgrat der Reichsfinanzen, ihre Verleihung ein Mittel der Reichsgutsverwaltung und der Politik. R. konnten zur Nutzung vergeben werden. Die Übernahme von R. durch die Landesherren diente in Dtl. dem Ausbau ihrer Landeshoheit. Im 19. Jh. wurden die R. größtenteils beseitigt oder in andere Rechtsformen überführt (z. B. Münz-, Zollhoheit); nur die »niederen« (d. h. wirtschaftlich nutzbaren) R. wurden als dem Staat ausschließlich zustehende Erwerbsrechte weiter genutzt (z. B. Postregal).