Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reformatio in peius
Reformatio in peius[lat. »Umgestaltung ins Schlimmere«] die, Abänderung einer gerichtl. Entscheidung in höherer Instanz zum Nachteil des Anfechtenden. Die R. i. p. ist im Zivilprozess unzulässig, außer wenn der Gegner seinerseits ein Rechtsmittel eingelegt hat (§§ 536, 559, 521 ZPO). Im Strafprozess darf nach §§ 331, 358, 373 StPO ein nur vom Angeklagten oder nur zu seinen Gunsten mit Rechtsmitteln angefochtenes Urteil in Bezug auf die Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden (wohl aber in Bezug auf die Strafvorschrift). - Auch im österr. Recht ist i. Allg. im Rechtsmittelverfahren eine R. i. p. unzulässig. Im schweizer. Recht ist die R. i. p. nach den kantonalen Zivil- und Strafprozessordnungen meist verboten, nicht aber bei Beschwerden gegen bestimmte Verwaltungsverfügungen.
Reformatio in peius[lat. »Umgestaltung ins Schlimmere«] die, Abänderung einer gerichtl. Entscheidung in höherer Instanz zum Nachteil des Anfechtenden. Die R. i. p. ist im Zivilprozess unzulässig, außer wenn der Gegner seinerseits ein Rechtsmittel eingelegt hat (§§ 536, 559, 521 ZPO). Im Strafprozess darf nach §§ 331, 358, 373 StPO ein nur vom Angeklagten oder nur zu seinen Gunsten mit Rechtsmitteln angefochtenes Urteil in Bezug auf die Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden (wohl aber in Bezug auf die Strafvorschrift). - Auch im österr. Recht ist i. Allg. im Rechtsmittelverfahren eine R. i. p. unzulässig. Im schweizer. Recht ist die R. i. p. nach den kantonalen Zivil- und Strafprozessordnungen meist verboten, nicht aber bei Beschwerden gegen bestimmte Verwaltungsverfügungen.