Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsvorschlag
Rechtsvorschlag,im schweizer. Recht der Schuldbetreibung die mündl. oder schriftl. Erklärung des Betriebenen (Schuldners), dass er die vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet. Der R. bewirkt (vorerst) die Einstellung der Betreibung. Der Gläubiger kann den R. entweder auf dem ordentl. Prozessweg oder im summar. Rechtsöffnungsverfahren (Rechtsöffnung) beseitigen lassen.
Rechtsvorschlag,im schweizer. Recht der Schuldbetreibung die mündl. oder schriftl. Erklärung des Betriebenen (Schuldners), dass er die vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet. Der R. bewirkt (vorerst) die Einstellung der Betreibung. Der Gläubiger kann den R. entweder auf dem ordentl. Prozessweg oder im summar. Rechtsöffnungsverfahren (Rechtsöffnung) beseitigen lassen.