Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsverweigerung
Rechtsverweigerung(Justizverweigerung), Ablehnung der pflichtmäßigen Amtsausübung durch ein in einer Rechtssache angerufenes Gericht. Durch eine R. wird der verfassungsmäßig gewährleistete Justizgewährleistungsanspruch (Rechtsweg) verletzt. Gegen die R. sind im konkreten Verfahren Dienstaufsichtsbeschwerde, letztlich die Verfassungsbeschwerde zulässig.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Rechtsverweigerung