Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsverordnung
Rechtsverordnung,Abk. RVO, jede allg. verbindl. Anordnung an eine unbestimmte Zahl von Personen zur Regelung einer unbestimmten Zahl von Sachverhalten, die von Organen der vollziehenden Gewalt (Bundes- oder Landesreg.) getroffen wird. R. bedürfen stets einer gesetzl. Grundlage, die ihren Zweck und ihr Ausmaß bestimmt (Art. 80 GG). R. stehen im Rang unterhalb eines förml. Gesetzes und enthalten i. d. R. Detailregelungen. Die R. ist von der Verwaltungsvorschrift (Verwaltungsverordnung), einer allg. Anweisung von Behörden an nachgeordnete Stellen und nur diese bindend, zu unterscheiden.
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