Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsstaat
Rechtsstaat,ein Staat, dessen Staatstätigkeit einerseits auf die Verwirklichung von Recht ausgerichtet sowie andererseits durch die Rechtsordnung begrenzt ist und in dem die Rechtsstellung des Einzelnen durch garantierte Rechte (z. B. Grundrechte) gesichert ist. Formell bedeutet R. die Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz sowie die Überprüfbarkeit staatl. Maßnahmen durch unabhängige Gerichte. Die Einhaltung des R.-Prinzips setzt i. d. R. voraus: eine Verf., die die Macht des Staates rechtlich umgrenzt; die Gewaltentrennung; die Sicherung einer unantastbaren staatsfreien Sphäre des Einzelnen durch Grundrechte; den gerichtl. Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der Staatsgewalt in subjektive Rechte; die Unabhängigkeit der Gerichte; das Verbot rückwirkender Strafgesetze u. a. Materiell bedeutet R. die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit, ausgeprägt als Prinzip im sozialen R. (Sozialstaat; Art. 20, 28 GG). Ziel des sozialen R. ist die Entwicklung einer Ordnung, die den sozialen Frieden wahrt und ein menschenwürdiges Dasein für alle sichert.
Literatur:
Kunig, P.: Das Rechtsstaatsprinzip. Tübingen 1986.
Wassermann, R.: R. ohne Rechtsbewußtsein? Hannover 1988.
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