Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
			
						
			Rechtsschein
                        
Rechtsschein, der durch bestimmte Tatsachen erweckte bloße äußere Anschein eines (nicht) bestehenden Rechts. Z. T. muss sich derjenige, der einen R.-Tatbestand geschaffen hat, von einem darauf vertrauenden Dritten so behandeln lassen, als entspreche der R. der wahren Rechtslage. (guter Glaube)
			
		
		Rechtsschein, der durch bestimmte Tatsachen erweckte bloße äußere Anschein eines (nicht) bestehenden Rechts. Z. T. muss sich derjenige, der einen R.-Tatbestand geschaffen hat, von einem darauf vertrauenden Dritten so behandeln lassen, als entspreche der R. der wahren Rechtslage. (guter Glaube)

