Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsschein
Rechtsschein, der durch bestimmte Tatsachen erweckte bloße äußere Anschein eines (nicht) bestehenden Rechts. Z. T. muss sich derjenige, der einen R.-Tatbestand geschaffen hat, von einem darauf vertrauenden Dritten so behandeln lassen, als entspreche der R. der wahren Rechtslage. (guter Glaube)
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