Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsprechung
Recht|sprechung,im funktionellen, aufgabenbezogenen Sinne die den Richtern zur Wahrung der Rechtsordnung und zur Gewährung des Rechtsschutzes anvertraute Entscheidung konkreter Rechtsfragen, die in Anwendung geltender Rechtssätze zu treffen ist und die die verbindl. Feststellung umfasst, was im Einzelfall rechtens ist (Art. 92 GG ). Im institutionellen Sinne nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung neben der Gesetzgebung und der Verwaltung/Reg. der 3. Teilbereich der Staatsgewalt.
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