Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtspositivismus
Rechts|positivismus,Richtung der Rechtswiss., die im Unterschied zum Naturrecht das Recht mit den in einem Staat tatsächlich (»positiv«) geltenden Normen (gesetztes Recht und Gewohnheitsrecht) gleichsetzt und seine Rechtfertigung in der staatl. Macht sieht. Als wiss. Methode erschien der R. im 19. Jh. in Form der Begriffsjurisprudenz, Ende des 19. Jh. spitzte er sich zum Gesetzespositivismus zu (erkannte nur das positive Gesetz als Rechtsquelle an).
Literatur:
Lampe, E.-J.: Grenzen des R. Berlin 1988.
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