Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtspfleger
Rechtspfleger, Beamter des gehobenen Justizdienstes, dem bestimmte richterl. oder staatsanwaltschaftl. Aufgaben übertragen sind. Hierzu zählen u. a.: Register-, Nachlass-, Grundbuch-, Vollstreckungssachen sowie das Mahnverfahren. Das Amt des R. erfordert einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren, einschließlich eines mindestens 18-monatigen Studiengangs an einer Fachhochschule o. Ä. Der R. entscheidet selbstständig und ist nur an das Ges. gebunden. Er hat die ihm übertragenen Geschäfte in bestimmten Fällen dem Richter vorzulegen. Gegen die Entscheidung des R. steht dem Betroffenen die Erinnerung zu, über die der Richter gleicher Instanz entscheidet, wenn er sie für zulässig und begründet hält; andernfalls legt er sie dem Rechtsmittelgericht vor. R. gibt es auch in Österreich.
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