Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtspflege
Rechtspflege,die den Gerichten zugewiesene Tätigkeit, bes. die Rechtsprechung, auch die freiwillige Gerichtsbarkeit, die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, der Rechtsanwälte und Notare.
Rechtspflege,die den Gerichten zugewiesene Tätigkeit, bes. die Rechtsprechung, auch die freiwillige Gerichtsbarkeit, die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, der Rechtsanwälte und Notare.