Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtskraft
Rechtskraft,die Endgültigkeit von gerichtl. Entscheidungen. Man unterscheidet die formelle R. (Unanfechtbarkeit) und die materielle R. (bindende inhaltl. Maßgeblichkeit), die das Gericht und die Parteien an die Entscheidung bindet. Ein neuer Prozess über denselben Streitgegenstand ist ausgeschlossen. Die materielle R. setzt stets die formelle R. voraus. Die R. kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder beseitigt werden, und zwar durch Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Abänderungsklage. Zur materiellen R. in Strafsachen Strafklageverbrauch. - Die Bestimmungen der Prozessordnungen Österreichs und der Schweiz enthalten entsprechende Regelungen.
Eine der R. entsprechende Bedeutung kommt bei Verw.akten der Bestandskraft zu.
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