Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtshängigkeit
Rechtshängigkeit,Rechtslage nach Klageerhebung und Zustellung der Klage an den Beklagten; vor Zustellung der eingereichten Klage spricht man von »Anhängigkeit«. Während der R. ist ein anderweitiger Rechtsstreit über die gleiche Sache unzulässig; die Verjährung des Anspruchs wird unterbrochen, die Haftung des Herausgabepflichtigen verschärft. Die R. endet i. d. R. mit der formellen Rechtskraft der gerichtl. Entscheidung.
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