Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
			
						
			Rechtshilfe
                        
Rechtshilfe,die Vornahme einer Amtshandlung durch ein Gericht zur Unterstützung und auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde, z. B. Zeugenvernehmung, Beweisaufnahme. Die Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe im Inland ist in Art. 35 Abs. 1 GG normiert. Die zwischenstaatl. R. ist in internat. Verträgen (z. B. Haager Konventionen) geregelt.
			
		
		Rechtshilfe,die Vornahme einer Amtshandlung durch ein Gericht zur Unterstützung und auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde, z. B. Zeugenvernehmung, Beweisaufnahme. Die Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe im Inland ist in Art. 35 Abs. 1 GG normiert. Die zwischenstaatl. R. ist in internat. Verträgen (z. B. Haager Konventionen) geregelt.

