Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtshilfe
Rechtshilfe,die Vornahme einer Amtshandlung durch ein Gericht zur Unterstützung und auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde, z. B. Zeugenvernehmung, Beweisaufnahme. Die Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe im Inland ist in Art. 35 Abs. 1 GG normiert. Die zwischenstaatl. R. ist in internat. Verträgen (z. B. Haager Konventionen) geregelt.
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