Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft,auf mindestens einer Willenserklärung beruhender Tatbestand, der einen bestimmten, mit der Willenserklärung bezweckten Erfolg herbeiführen soll. Das Element des Zweckgerichtetseins unterscheidet das R. von der bloßen Rechtshandlung. Bei R. unterscheidet man einseitige und zweiseitige (mehrseitige) R., je nachdem, ob es sich um die erforderl. Willenserklärung einer Person (z. B. Kündigung) oder um die übereinstimmende Erklärung mehrerer Personen (so beim Vertrag) handelt. Man gliedert des Weiteren in vermögensrechtl. und personenrechtl. R. (z. B. Eheschließung); vermögensrechtl. R. umfassen dingl. und obligator. R., je nachdem, ob sie eine unmittelbare Rechtsänderung, z. B. Eigentumsübertragung, enthalten oder nur eine schuldrechtl. Verpflichtung, z. B. Lieferungspflicht aus Kauf; ferner in R. unter Lebenden und R. von Todes wegen (z. B. Testamente); entgeltl. und unentgeltl. R. (z. B. Schenkung); formlose und formgebundene R. (z. B. notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf).
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