Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit,die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; zu unterscheiden von der Handlungsfähigkeit. Rechtsfähig ist jeder Mensch und jede jurist. Person. Die R. des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Jurist. Personen des Privatrechts erlangen die R. durch staatl. Verleihung bzw. Genehmigung oder durch Eintragung in ein Register.
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