Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtserwerb
Rechts|erwerb,Erwerb eines Rechtes aufgrund des Willens des oder der Beteiligten (bes. durch Rechtsgeschäft) oder kraft Gesetzes (bes. bei Vermischung, Verarbeitung). Der R. kann urspr. sein (originärer R., z. B. Aneignung) oder abgeleitet (derivativer R., z. B. Abtretung einer Forderung); Letzterer führt zur Rechtsnachfolge.
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