Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsbeugung
Rechtsbeugung,Verbrechen, dessen sich ein Richter, ein anderer Amtsträger oder Schiedsrichter schuldig macht, der bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei gegen seine Überzeugung und die Vorschriften der Rechtsordnung verstößt; wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft (§ 339 StGB). R. durch Richter und Staatsanwälte der DDR wird gemäß Einigungsvertrag nach DDR-Recht abgeurteilt und ist nach stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei groben Menschenrechtsverletzungen, unerträgl. Missverhältnis zw. Strafe und Tat und Überdehnung des Straftatbestandes strafbar.
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