Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsberatung
Rechtsberatung,Besorgung von Rechtsangelegenheiten fremder Personen. Die entgeltl. und geschäftsmäßige R. obliegt in erster Linie den zugelassenen Rechtsanwälten, z.T. den Notaren und den Patentanwälten. Andere Personen bedürfen nach dem Rechtsberatungs-Ges. vom 13. 12. 1935 einer Erlaubnis, die nur unter begrenzten Voraussetzungen erteilt wird. Im Rahmen ihrer Satzung und ihres Aufgabengebietes können auch bestimmte Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Mietervereine) für ihre Mitgl. beratend tätig werden. Für Bürger mit geringem Einkommen kommt ferner Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfe-Ges. vom 18. 6. 1980 in Betracht, die für R. außerhalb gerichtl. Verfahren (sonst Prozesskostenhilfe) gewährt wird und auf bestimmte Gebiete beschränkt ist (bes. Zivil-, Strafrechts-, Arbeits- und Sozialrechtssachen). Zuständig für den Antrag auf Beratungshilfe ist das Amtsgericht, das dem Antragsteller ggf. eine Bescheinigung ausstellt, die ihn befugt, einen Rechtsanwalt seiner Wahl oder eine amtl. Beratungsstelle aufzusuchen. Der Rechtsanwalt ist zur Beratungshilfe verpflichtet; der Rat Suchende hat ihm i. d. R. eine einmalige Gebühr von 20 DM zu zahlen, die übrigen anwaltl. Gebühren trägt die Staatskasse.
Rechtsberatung,Besorgung von Rechtsangelegenheiten fremder Personen. Die entgeltl. und geschäftsmäßige R. obliegt in erster Linie den zugelassenen Rechtsanwälten, z.T. den Notaren und den Patentanwälten. Andere Personen bedürfen nach dem Rechtsberatungs-Ges. vom 13. 12. 1935 einer Erlaubnis, die nur unter begrenzten Voraussetzungen erteilt wird. Im Rahmen ihrer Satzung und ihres Aufgabengebietes können auch bestimmte Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Mietervereine) für ihre Mitgl. beratend tätig werden. Für Bürger mit geringem Einkommen kommt ferner Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfe-Ges. vom 18. 6. 1980 in Betracht, die für R. außerhalb gerichtl. Verfahren (sonst Prozesskostenhilfe) gewährt wird und auf bestimmte Gebiete beschränkt ist (bes. Zivil-, Strafrechts-, Arbeits- und Sozialrechtssachen). Zuständig für den Antrag auf Beratungshilfe ist das Amtsgericht, das dem Antragsteller ggf. eine Bescheinigung ausstellt, die ihn befugt, einen Rechtsanwalt seiner Wahl oder eine amtl. Beratungsstelle aufzusuchen. Der Rechtsanwalt ist zur Beratungshilfe verpflichtet; der Rat Suchende hat ihm i. d. R. eine einmalige Gebühr von 20 DM zu zahlen, die übrigen anwaltl. Gebühren trägt die Staatskasse.