Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf,jedes von der Rechtsordnung zugelassene Vorbringen (Antrag, Gesuch), das die Änderung einer gerichtl. oder behördl. Entscheidung zum Ziel hat. Die R. umfassen als Oberbegriff auch die Rechtsmittel, führen aber i. d. R. nicht in die höhere Instanz und haben meist auch keine aufschiebende Wirkung. R. sind z. B. Erinnerung, Einspruch, Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch. Über die Möglichkeit, R. zu ergreifen, ist zu belehren.
Rechtsbehelf,jedes von der Rechtsordnung zugelassene Vorbringen (Antrag, Gesuch), das die Änderung einer gerichtl. oder behördl. Entscheidung zum Ziel hat. Die R. umfassen als Oberbegriff auch die Rechtsmittel, führen aber i. d. R. nicht in die höhere Instanz und haben meist auch keine aufschiebende Wirkung. R. sind z. B. Erinnerung, Einspruch, Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch. Über die Möglichkeit, R. zu ergreifen, ist zu belehren.