Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechtsanwalt
Rechts|anwalt,ein Jurist, der aufgrund seiner Zulassung durch die Landesjustizverwaltung zur Wahrnehmung fremder Interessen berufen ist. Einschlägige Bestimmungen enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. 8. 1959. Der R. ist unabhängiges und selbstständiges Organ der Rechtspflege, er übt einen freien Beruf aus. Er kann insbesondere handeln als Prozessbevollmächtigter, Verteidiger, Beistand, Vertreter oder Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Zum R. kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder als R., der bereits in einem Staat der EU zugelassen ist, die Eignungsprüfung nach dem Ges. über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. 7. 1990 bestanden hat. Die Zulassung darf nur aus besonderen Gründen versagt werden (Grundsatz der »freien Advokatur«). R., die auf bestimmten Gebieten Spezialkenntnisse nachweisen können, dürfen nach Verleihung durch die R.-Kammer die Bez. Fachanwalt (zulässig für Arbeits-, Familien-, Sozial-, Steuer-, Straf-, Verwaltungsrecht; Fachanwalt für Insolvenzrecht soll 1999 eingeführt werden) führen. In einigen Gebieten üben R. zugleich das Amt des Notars aus (Anwaltsnotar). Zur Berufsausübung vor Gericht ist der R. vor jedem Gericht innerhalb der Bundesrep. Dtl. befugt, in Zivilsachen mit Anwaltszwang (einschließlich amtsgerichtl. Familiensachen) allerdings nur im Landgerichts-Bez. der Zulassung (diese Beschränkung entfällt ab 1. 1. 2000 für das alte Bundesgebiet; in den neuen Ländern ist bis 31. 12. 2004 vor einem Amts- oder Landgericht jeder R. vertretungsberechtigt, der bei einem entsprechenden Gericht eines der Länder zugelassen ist).Das Rechtsverhältnis des R. zu seinen Mandanten beruht auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Zur Annahme eines Mandats ist ein R. nicht verpflichtet. Für seine Tätigkeit erhält der R. eine Vergütung, die sich nach der Bundesgebührenordnung für R. (BRAGO) richtet; danach erhält er bestimmte (Mindest-)Gebühren (in den neuen Bundesländern um 10 % vermindert), deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, sofern keine schriftl. Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ein Erfolgshonorar ist unstatthaft.
Die R. eines jeweiligen OLG-Bez. gehören der R.-Kammer, einer Körperschaft des öffentl. Rechts, an; auf Bundesebene sind die Kammern zur Bundes-R.-Kammer zusammengeschlossen. Österreich: Die Voraussetzungen zur Ausübung des R.-Berufes sind in der R.-Ordnung (RAO) 1868 i. d. F. von 1990 geregelt. Grundvoraussetzung ist die Absolvierung des rechtswissenschaftl. Studiums (akadem. Grad Mag. iur.), ferner eine prakt. Verwendung bei Gericht und in einer Anwaltskanzlei von insgesamt sieben Jahren (sechs Jahren, wenn der R.-Anwärter Dr. iur. ist).
Schweiz: Die Ausübung des Berufs des R. (Fürsprecher, Advokat) ist abhängig von einer kantonalen Bewilligung, die in fast allen Kantonen nur aufgrund einer Fähigkeitsprüfung erteilt wird. Der Inhaber eines kantonalen Fähigkeitsausweises (Anwaltspatent) kann ohne weiteres vor dem Bundesgericht auftreten.
Rechts|anwalt,ein Jurist, der aufgrund seiner Zulassung durch die Landesjustizverwaltung zur Wahrnehmung fremder Interessen berufen ist. Einschlägige Bestimmungen enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. 8. 1959. Der R. ist unabhängiges und selbstständiges Organ der Rechtspflege, er übt einen freien Beruf aus. Er kann insbesondere handeln als Prozessbevollmächtigter, Verteidiger, Beistand, Vertreter oder Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Zum R. kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder als R., der bereits in einem Staat der EU zugelassen ist, die Eignungsprüfung nach dem Ges. über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. 7. 1990 bestanden hat. Die Zulassung darf nur aus besonderen Gründen versagt werden (Grundsatz der »freien Advokatur«). R., die auf bestimmten Gebieten Spezialkenntnisse nachweisen können, dürfen nach Verleihung durch die R.-Kammer die Bez. Fachanwalt (zulässig für Arbeits-, Familien-, Sozial-, Steuer-, Straf-, Verwaltungsrecht; Fachanwalt für Insolvenzrecht soll 1999 eingeführt werden) führen. In einigen Gebieten üben R. zugleich das Amt des Notars aus (Anwaltsnotar). Zur Berufsausübung vor Gericht ist der R. vor jedem Gericht innerhalb der Bundesrep. Dtl. befugt, in Zivilsachen mit Anwaltszwang (einschließlich amtsgerichtl. Familiensachen) allerdings nur im Landgerichts-Bez. der Zulassung (diese Beschränkung entfällt ab 1. 1. 2000 für das alte Bundesgebiet; in den neuen Ländern ist bis 31. 12. 2004 vor einem Amts- oder Landgericht jeder R. vertretungsberechtigt, der bei einem entsprechenden Gericht eines der Länder zugelassen ist).Das Rechtsverhältnis des R. zu seinen Mandanten beruht auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Zur Annahme eines Mandats ist ein R. nicht verpflichtet. Für seine Tätigkeit erhält der R. eine Vergütung, die sich nach der Bundesgebührenordnung für R. (BRAGO) richtet; danach erhält er bestimmte (Mindest-)Gebühren (in den neuen Bundesländern um 10 % vermindert), deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, sofern keine schriftl. Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ein Erfolgshonorar ist unstatthaft.
Die R. eines jeweiligen OLG-Bez. gehören der R.-Kammer, einer Körperschaft des öffentl. Rechts, an; auf Bundesebene sind die Kammern zur Bundes-R.-Kammer zusammengeschlossen. Österreich: Die Voraussetzungen zur Ausübung des R.-Berufes sind in der R.-Ordnung (RAO) 1868 i. d. F. von 1990 geregelt. Grundvoraussetzung ist die Absolvierung des rechtswissenschaftl. Studiums (akadem. Grad Mag. iur.), ferner eine prakt. Verwendung bei Gericht und in einer Anwaltskanzlei von insgesamt sieben Jahren (sechs Jahren, wenn der R.-Anwärter Dr. iur. ist).
Schweiz: Die Ausübung des Berufs des R. (Fürsprecher, Advokat) ist abhängig von einer kantonalen Bewilligung, die in fast allen Kantonen nur aufgrund einer Fähigkeitsprüfung erteilt wird. Der Inhaber eines kantonalen Fähigkeitsausweises (Anwaltspatent) kann ohne weiteres vor dem Bundesgericht auftreten.