Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Recht
Recht[ahd. reht, urspr. »aufgerichtet«, »gelenkt«], im objektiven Sinn die Gesamtheit staatlich institutionalisierter Regeln, die zueinander in einer gestuften Ordnung (R.-Ordnung) stehen und menschl. Verhalten anleiten oder beeinflussen. Als subjektives R. wird dagegen der Anspruch bezeichnet, der für einen Berechtigten aus dem objektiven R. erwächst.
Von anderen Normenordnungen (Moral, Sitte, Brauch) unterscheidet sich das R. durch das Bestehen eines organisierten und institutionalisierten Verfahrens, seine Einhaltung zu erzwingen bzw. seine Nichteinhaltung mit bestimmten Sanktionen zu belegen. R.-Quellen sind neben der förml. R.-Setzung (Verfassung, Gesetz, Verordnung) das Gewohnheitsrecht und das Richter-R. der Gerichte. Dieses hat insbesondere im angloamerikan. R.-Kreis zentrale Wichtigkeit (Case-Law), gewinnt aber auch im kontinentaleurop. R. angesichts der beschleunigten Veränderung der Lebensverhältnisse an Bedeutung. - Als Hauptzweige des R. werden öffentliches Recht und Privatrecht unterschieden. Des Weiteren differenziert man zw. materiellem R. (ordnet das R. als solches, z. B. R.-Kreis, Straf-R.) und formellem R. (dient der Durchsetzung des materiellen R., z. B. das Zivilprozess- und Strafprozess-R.). Nach seiner hierarch. Stellung lassen sich Verfassungs-R., Gesetzes-R., Verordnungs-R. und der staatl. Einzelakt unterscheiden. In föderalen Staaten wie Dtl. gibt es Bundes-R. und Landes-R. Dazu kommt in zunehmendem Maße das R. supranat. Organisationen wie das Europa-R. - Weitere Literatur: Rechtswissenschaft.
Recht[ahd. reht, urspr. »aufgerichtet«, »gelenkt«], im objektiven Sinn die Gesamtheit staatlich institutionalisierter Regeln, die zueinander in einer gestuften Ordnung (R.-Ordnung) stehen und menschl. Verhalten anleiten oder beeinflussen. Als subjektives R. wird dagegen der Anspruch bezeichnet, der für einen Berechtigten aus dem objektiven R. erwächst.
Von anderen Normenordnungen (Moral, Sitte, Brauch) unterscheidet sich das R. durch das Bestehen eines organisierten und institutionalisierten Verfahrens, seine Einhaltung zu erzwingen bzw. seine Nichteinhaltung mit bestimmten Sanktionen zu belegen. R.-Quellen sind neben der förml. R.-Setzung (Verfassung, Gesetz, Verordnung) das Gewohnheitsrecht und das Richter-R. der Gerichte. Dieses hat insbesondere im angloamerikan. R.-Kreis zentrale Wichtigkeit (Case-Law), gewinnt aber auch im kontinentaleurop. R. angesichts der beschleunigten Veränderung der Lebensverhältnisse an Bedeutung. - Als Hauptzweige des R. werden öffentliches Recht und Privatrecht unterschieden. Des Weiteren differenziert man zw. materiellem R. (ordnet das R. als solches, z. B. R.-Kreis, Straf-R.) und formellem R. (dient der Durchsetzung des materiellen R., z. B. das Zivilprozess- und Strafprozess-R.). Nach seiner hierarch. Stellung lassen sich Verfassungs-R., Gesetzes-R., Verordnungs-R. und der staatl. Einzelakt unterscheiden. In föderalen Staaten wie Dtl. gibt es Bundes-R. und Landes-R. Dazu kommt in zunehmendem Maße das R. supranat. Organisationen wie das Europa-R. - Weitere Literatur: Rechtswissenschaft.