Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rechnungslegung
Rechnungslegung(Rechenschaftslegung), die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die sich bei einer Verw. ergeben. R. ist in bestimmten Fällen (z. B. für Beauftragte, § 666 BGB; Vormünder, Vorerben und Testamentsvollstrecker, §§ 1890, 2130, 2218 BGB) vorgeschrieben. Bei begründetem Verdacht mangelhafter R. hat der Verpflichtete eidesstattlich zu versichern, dass er die Einnahmen so vollständig angegeben habe, wie er dazu imstande sei (§§ 259 ff. BGB). - Im betriebl. Rechnungswesen sind Kaufleute vielfältigen R.-Vorschriften insbesondere des HGB unterworfen. Die R. des Kaufmanns besteht aus dem Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB), bei Kapitalges. ergänzt um einen Lagebericht (§§ 264 ff. HGB). In einigen Fällen (z. B. Kapitalges., die eine bestimmte Größe überschreiten) ist die Prüfung der R. gesetzlich vorgeschrieben (§§ 290 ff., 316 ff. HGB). Teils wird durch Ges. eine Offenlegung der R. verlangt.
Rechnungslegung(Rechenschaftslegung), die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die sich bei einer Verw. ergeben. R. ist in bestimmten Fällen (z. B. für Beauftragte, § 666 BGB; Vormünder, Vorerben und Testamentsvollstrecker, §§ 1890, 2130, 2218 BGB) vorgeschrieben. Bei begründetem Verdacht mangelhafter R. hat der Verpflichtete eidesstattlich zu versichern, dass er die Einnahmen so vollständig angegeben habe, wie er dazu imstande sei (§§ 259 ff. BGB). - Im betriebl. Rechnungswesen sind Kaufleute vielfältigen R.-Vorschriften insbesondere des HGB unterworfen. Die R. des Kaufmanns besteht aus dem Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB), bei Kapitalges. ergänzt um einen Lagebericht (§§ 264 ff. HGB). In einigen Fällen (z. B. Kapitalges., die eine bestimmte Größe überschreiten) ist die Prüfung der R. gesetzlich vorgeschrieben (§§ 290 ff., 316 ff. HGB). Teils wird durch Ges. eine Offenlegung der R. verlangt.