Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reallast
Real|last,die Belastung eines Grundstücks, kraft deren dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Naturalien, Geld, Dienstleistungen; §§ 1105 ff. BGB). Die R. kann zugunsten einer Person (subjektiv-persönl. R.) wie auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden (subjektiv-dingl. R.). Die R. entsteht durch Einigung der Beteiligten und Eintragung ins Grundbuch, der Eigentümer haftet für die R. auch persönlich. Hauptanwendungsfall der R. ist das landwirtsch. Altenteilsrecht. - Im österr. Recht ist die R. ähnlich geregelt. Im schweizer. Recht haftet für Verpflichtungen aus einer R. (Grundlast) immer nur der Wert des Grundstücks (Art. 782 ZGB).
Real|last,die Belastung eines Grundstücks, kraft deren dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Naturalien, Geld, Dienstleistungen; §§ 1105 ff. BGB). Die R. kann zugunsten einer Person (subjektiv-persönl. R.) wie auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden (subjektiv-dingl. R.). Die R. entsteht durch Einigung der Beteiligten und Eintragung ins Grundbuch, der Eigentümer haftet für die R. auch persönlich. Hauptanwendungsfall der R. ist das landwirtsch. Altenteilsrecht. - Im österr. Recht ist die R. ähnlich geregelt. Im schweizer. Recht haftet für Verpflichtungen aus einer R. (Grundlast) immer nur der Wert des Grundstücks (Art. 782 ZGB).