Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rauschtat
Rauschtat,die Begehung einer Straftat in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden (Voll-)Rausch, der vorsätzlich oder fahrlässig durch Genuss alkohol. Getränke oder anderer Rauschmittel herbeigeführt wurde. Bestrafung erfolgt nach den Bestimmungen über die R. (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; § 323 a StGB), nicht nach denen über das eigtl. begangene Delikt (z. B. Körperverletzung). - Ähnl. Regelungen gelten in Österreich (§§ 81, 287 StGB) und der Schweiz (Art. 263 StGB).Von der R. zu unterscheiden ist die Actio libera in causa.
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