Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Quittung
Quittung,Recht: schriftl. Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die geschuldete Leistung erhalten zu haben. Der Schuldner hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Q.; die Kosten hat i. d. R. der Schuldner zu tragen. Der Überbringer einer Q. gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen (§§ 368 ff. BGB).
Quittung,Recht: schriftl. Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die geschuldete Leistung erhalten zu haben. Der Schuldner hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Q.; die Kosten hat i. d. R. der Schuldner zu tragen. Der Überbringer einer Q. gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen (§§ 368 ff. BGB).