Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Präjudiz
Präjudiz[lat. »vorausgegangenes Urteil«] das, Prozessrecht: zeitlich frühere Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich in einem anderen Rechtsstreit erneut stellt. Anders als im angloamerikan. Rechtskreis, wo eine weitgehende rechtl. Bindung an Präjudizien besteht, sind die dt. Gerichte nur an das Gesetz gebunden, in dessen Auslegung aber grundsätzlich frei. Ausnahmen hiervon bilden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die z. T. Gesetzeskraft haben. Innerhalb der obersten Gerichtshöfe ist jedoch, wenn ein Senat von einem früheren Urteil eines anderen Senats abweichen will und dieser auf seiner Rechtsauffassung beharrt, die Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen.
Präjudiz[lat. »vorausgegangenes Urteil«] das, Prozessrecht: zeitlich frühere Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich in einem anderen Rechtsstreit erneut stellt. Anders als im angloamerikan. Rechtskreis, wo eine weitgehende rechtl. Bindung an Präjudizien besteht, sind die dt. Gerichte nur an das Gesetz gebunden, in dessen Auslegung aber grundsätzlich frei. Ausnahmen hiervon bilden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die z. T. Gesetzeskraft haben. Innerhalb der obersten Gerichtshöfe ist jedoch, wenn ein Senat von einem früheren Urteil eines anderen Senats abweichen will und dieser auf seiner Rechtsauffassung beharrt, die Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen.