Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Prozesskostenhilfe
Prozẹsskostenhilfe,das Recht auf einstweilige oder dauerhafte Befreiung einer minderbemittelten Partei von den Prozesskosten. Das Ges. über die P. v. 13. 6. 1980 hat die Vorschriften der ZPO über das Armenrecht ersetzt. Nach §§ 114-127 a ZPO, auf die sich die anderen Verfahrensordnungen vielfach berufen, erhält eine Prozesspartei, die nach ihren persönl. und wirtschaftl. Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten (höchstens 48 Monatsraten) aufbringen kann, auf Antrag P., wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Über die Bewilligung von P. entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, d. h. für jeden Instanzenzug gesondert.
In Österreich ist die P. (Verfahrenshilfe) in den §§ 63 ff. ZPO geregelt. Durch P. werden einer Partei, der durch die Prozesskosten eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts droht, die Prozesskosten vorläufig erlassen.
In der Schweiz ist die P. (unentgeltliche Prozessführung, Abk. uP) meist in den entsprechenden Verfahrensgesetzen von Bund und Kantonen geregelt.
Prozẹsskostenhilfe,das Recht auf einstweilige oder dauerhafte Befreiung einer minderbemittelten Partei von den Prozesskosten. Das Ges. über die P. v. 13. 6. 1980 hat die Vorschriften der ZPO über das Armenrecht ersetzt. Nach §§ 114-127 a ZPO, auf die sich die anderen Verfahrensordnungen vielfach berufen, erhält eine Prozesspartei, die nach ihren persönl. und wirtschaftl. Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten (höchstens 48 Monatsraten) aufbringen kann, auf Antrag P., wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Über die Bewilligung von P. entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, d. h. für jeden Instanzenzug gesondert.
In Österreich ist die P. (Verfahrenshilfe) in den §§ 63 ff. ZPO geregelt. Durch P. werden einer Partei, der durch die Prozesskosten eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts droht, die Prozesskosten vorläufig erlassen.
In der Schweiz ist die P. (unentgeltliche Prozessführung, Abk. uP) meist in den entsprechenden Verfahrensgesetzen von Bund und Kantonen geregelt.