Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Prozessfähigkeit
Prozẹssfähigkeit,die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann, d. h. geschäftsfähig ist (§ 52 ZPO). Eine Partei kann auch nur für gewisse Arten von Prozessen prozessfähig sein (z. B. § 113 BGB bei in Arbeitsverhältnissen stehenden Jugendlichen). Jurist. Personen sind nicht prozessfähig; sie werden durch ihren gesetzl. Vertreter vertreten. (Parteifähigkeit)
Prozẹssfähigkeit,die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann, d. h. geschäftsfähig ist (§ 52 ZPO). Eine Partei kann auch nur für gewisse Arten von Prozessen prozessfähig sein (z. B. § 113 BGB bei in Arbeitsverhältnissen stehenden Jugendlichen). Jurist. Personen sind nicht prozessfähig; sie werden durch ihren gesetzl. Vertreter vertreten. (Parteifähigkeit)