Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Prozess
Prozẹss[lat.] der,
1) allg.: Vorgang, Verlauf, Entwicklung; in den mathemat. und techn. Wiss. eine Folge von Systemzuständen, deren zeitl. Verlauf durch charakterist. Größen (Zustandsvariablen) beschrieben wird (z. B. Kreis-P.). Man unterscheidet z. B. zw. determinist. und stochast. P., zw. stationärem und nichtstationärem Prozess.
2) Datenverarbeitung: Gesamtheit der Vorgänge, die an der jeweiligen Ausführung eines Programms oder eines Programmteils durch einen Prozessor beteiligt sind.
3) Recht: gerichtl. Verfahren zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten. Man unterscheidet den Zivilprozess, den Strafprozess, den Arbeitsgerichtsprozess (Arbeitsgerichtsbarkeit), den Finanzgerichtsprozess (Finanzgerichtsbarkeit), den Sozialgerichtsprozess (Sozialgerichtsbarkeit), den Verfassungsgerichtsprozess (Verfassungsgerichtsbarkeit), den Verwaltungsgerichtsprozess (Verwaltungsgerichtsbarkeit). Das P.-Recht (Verfahrensrecht), das den Verlauf des P., zumeist zwingend, regelt, ist ein Teil des öffentl. Rechts und meist in P.-Ordnungen enthalten.
Prozẹss[lat.] der,
1) allg.: Vorgang, Verlauf, Entwicklung; in den mathemat. und techn. Wiss. eine Folge von Systemzuständen, deren zeitl. Verlauf durch charakterist. Größen (Zustandsvariablen) beschrieben wird (z. B. Kreis-P.). Man unterscheidet z. B. zw. determinist. und stochast. P., zw. stationärem und nichtstationärem Prozess.
2) Datenverarbeitung: Gesamtheit der Vorgänge, die an der jeweiligen Ausführung eines Programms oder eines Programmteils durch einen Prozessor beteiligt sind.
3) Recht: gerichtl. Verfahren zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten. Man unterscheidet den Zivilprozess, den Strafprozess, den Arbeitsgerichtsprozess (Arbeitsgerichtsbarkeit), den Finanzgerichtsprozess (Finanzgerichtsbarkeit), den Sozialgerichtsprozess (Sozialgerichtsbarkeit), den Verfassungsgerichtsprozess (Verfassungsgerichtsbarkeit), den Verwaltungsgerichtsprozess (Verwaltungsgerichtsbarkeit). Das P.-Recht (Verfahrensrecht), das den Verlauf des P., zumeist zwingend, regelt, ist ein Teil des öffentl. Rechts und meist in P.-Ordnungen enthalten.