Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Protest
Protẹst[lat. protestari »öffentlich bezeugen«] der,
1) allg.: Widerspruch, Einspruch.
2) Völkerrecht: der formlose einseitige Rechtsakt, durch den ein Völkerrechtssubjekt (v. a. ein Staat) ausdrücklich Widerspruch gegen Handlungen eines anderen Völkerrechtssubjekts erhebt.
3) Wertpapierrecht: Feststellung der Verweigerung der Annahme oder der Zahlung eines Wechsels oder Schecks in einer öffentl. Urkunde; der P. ist beim Wechsel Voraussetzung für den Rückgriff des Wechselinhabers gegen die Indossanten (Wechselüberschreiber), den Aussteller und andere Wechselverpflichtete (Protestaten, Art. 43 ff. Wechsel-Ges.). Der Wechsel-P. ist von einem Notar oder Gerichtsbeamten auf die Rückseite des Wechsels oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen (Art. 79 ff. Wechselgesetz).
Protẹst[lat. protestari »öffentlich bezeugen«] der,
1) allg.: Widerspruch, Einspruch.
2) Völkerrecht: der formlose einseitige Rechtsakt, durch den ein Völkerrechtssubjekt (v. a. ein Staat) ausdrücklich Widerspruch gegen Handlungen eines anderen Völkerrechtssubjekts erhebt.
3) Wertpapierrecht: Feststellung der Verweigerung der Annahme oder der Zahlung eines Wechsels oder Schecks in einer öffentl. Urkunde; der P. ist beim Wechsel Voraussetzung für den Rückgriff des Wechselinhabers gegen die Indossanten (Wechselüberschreiber), den Aussteller und andere Wechselverpflichtete (Protestaten, Art. 43 ff. Wechsel-Ges.). Der Wechsel-P. ist von einem Notar oder Gerichtsbeamten auf die Rückseite des Wechsels oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen (Art. 79 ff. Wechselgesetz).