Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Prostitution
Prostitution[lat. prostituere »vorn hinstellen«, »sich öffentlich preisgeben«] die, die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers für sexuelle Zwecke. Neben der am weitesten verbreiteten weiblich-heterosexuellen gibt es auch die männlich-heterosexuelle, die homosexuelle, lesb. und transvestit. P. Die Bereitschaft zur P. wird heute aus einem Zusammenwirken versch. Faktoren erklärt, wie materielle Not, problemat. Familienverhältnisse, sexueller Missbrauch in der Kindheit, beschädigte Selbstbilder, ein gestörtes Verhältnis zur eigenen Sexualität, Finanzierung von Suchtmitteln sowie eine Neigung zu schnell verdientem Geld.Geschichte: Bei den monogamen Kulturvölkern des Altertums gab es eine ausgedehnte P. als anerkanntes Gewerbe. Daneben bestand im Orient (z. B. bei Babyloniern und Indern) die religiöse P. (Tempel-P.). In Griechenland und Rom war die profane P. weit verbreitet (Hetäre). Der relativen Toleranz des MA. gegenüber der P. folgte beim Übergang zur Neuzeit eine von der kath. Kirche angeführte Verschärfung der Sexualethik, die sich im Gefolge der Aufklärung wieder lockerte. Mit der Industrialisierung im 19. Jh. breitete sich die P. bes. in den Großstädten aus.
In den letzten Jahrzehnten etablierte sich die P. in Gestalt von Großbordellen (Eroscenter), der Luxus- bzw. Exklusiv-P. (Callgirls, Hostessen und Masseusen, die in Saunen und Privatklubs arbeiten), Peepshows, Telefonsex. Besondere Probleme stellen die mittels Frauenhandel von internat. operierenden Zuhälterringen organisierte P. dar sowie die Kinder-P. und der Sextourismus.
Recht: Die Ausübung der P. als solche ist in Dtl. nicht strafbar, unterliegt aber in einzelnen Erscheinungsformen bestimmten (teilweise auch strafbewehrten) Verboten. In Gemeinden bis 50 000 Ew. kann durch Rechts-VO der Landesreg. die P. ganz, in Gemeinden über 20 000 Ew. für einzelne Bezirke verboten werden. P. ist außerdem verboten, wenn das öffentl. Sichanbieten geeignet ist, einzelne Personen oder die Allgemeinheit zu belästigen (§ 119 OwiG); strafbar ist die die Jugend gefährdende P., z. B. in der Nähe von Schulen (§ 184 b StGB). Nach § 180 a StGB wird wegen Förderung der P. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wer z. B. gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der P. nachgehen und in dem diese in persönl. oder wirtsch. Abhängigkeit gehalten werden. (Kuppelei, Zuhälterei) - Auch in Österreich ist die P. im Grundsatz straffrei; jedoch stehen die entgeltl. Förderung fremder Unzucht, die Förderung gewerbsmäßiger Unzucht, die Kuppelei und die Zuhälterei unter Strafe (§§ 214, 215, 213, 216 StGB). In der Schweiz stehen die Förderung der P. als Begünstigung und Förderung der Unzucht sowie die Kuppelei unter Strafe (Art. 198, 199 StGB).
▣ Literatur:
Barry, K.: Sexuelle Versklavung von Frauen. A. d. Amerikan. Berlin 1983.
⃟ Schelsky, H.: Soziologie der Sexualität. Reinbek 1983.
⃟ Kreuzer, M. D.: P. Eine sozialgeschichtl. Untersuchung. Stuttgart 1989.
⃟ Rossiaud, J.: Dame Venus. P. im Mittelalter. A. d. Italien. München 1989.
⃟ Dürr, H. P.: Der Mythos vom Zivilisationsprozeß, Bd. 2: Intimität. Frankfurt am Main 1990.
⃟ Frauenhandel u. Prostitutionstourismus, hg. v. der Aktionsgemeinschaft gegen Internat. u. Rassist. Ausbeutung. München 1990.
⃟ Pheterson, G.: Huren-Stigma. Wie man aus Frauen Huren macht. Hamburg 1990.
⃟ Renschler, R. u. a.: Ware Liebe. Sextourismus, P., Frauenhandel. Wuppertal 31991.
In den letzten Jahrzehnten etablierte sich die P. in Gestalt von Großbordellen (Eroscenter), der Luxus- bzw. Exklusiv-P. (Callgirls, Hostessen und Masseusen, die in Saunen und Privatklubs arbeiten), Peepshows, Telefonsex. Besondere Probleme stellen die mittels Frauenhandel von internat. operierenden Zuhälterringen organisierte P. dar sowie die Kinder-P. und der Sextourismus.
Recht: Die Ausübung der P. als solche ist in Dtl. nicht strafbar, unterliegt aber in einzelnen Erscheinungsformen bestimmten (teilweise auch strafbewehrten) Verboten. In Gemeinden bis 50 000 Ew. kann durch Rechts-VO der Landesreg. die P. ganz, in Gemeinden über 20 000 Ew. für einzelne Bezirke verboten werden. P. ist außerdem verboten, wenn das öffentl. Sichanbieten geeignet ist, einzelne Personen oder die Allgemeinheit zu belästigen (§ 119 OwiG); strafbar ist die die Jugend gefährdende P., z. B. in der Nähe von Schulen (§ 184 b StGB). Nach § 180 a StGB wird wegen Förderung der P. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wer z. B. gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der P. nachgehen und in dem diese in persönl. oder wirtsch. Abhängigkeit gehalten werden. (Kuppelei, Zuhälterei) - Auch in Österreich ist die P. im Grundsatz straffrei; jedoch stehen die entgeltl. Förderung fremder Unzucht, die Förderung gewerbsmäßiger Unzucht, die Kuppelei und die Zuhälterei unter Strafe (§§ 214, 215, 213, 216 StGB). In der Schweiz stehen die Förderung der P. als Begünstigung und Förderung der Unzucht sowie die Kuppelei unter Strafe (Art. 198, 199 StGB).
▣ Literatur:
Barry, K.: Sexuelle Versklavung von Frauen. A. d. Amerikan. Berlin 1983.
⃟ Schelsky, H.: Soziologie der Sexualität. Reinbek 1983.
⃟ Kreuzer, M. D.: P. Eine sozialgeschichtl. Untersuchung. Stuttgart 1989.
⃟ Rossiaud, J.: Dame Venus. P. im Mittelalter. A. d. Italien. München 1989.
⃟ Dürr, H. P.: Der Mythos vom Zivilisationsprozeß, Bd. 2: Intimität. Frankfurt am Main 1990.
⃟ Frauenhandel u. Prostitutionstourismus, hg. v. der Aktionsgemeinschaft gegen Internat. u. Rassist. Ausbeutung. München 1990.
⃟ Pheterson, G.: Huren-Stigma. Wie man aus Frauen Huren macht. Hamburg 1990.
⃟ Renschler, R. u. a.: Ware Liebe. Sextourismus, P., Frauenhandel. Wuppertal 31991.