Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Prokura
Prokura[lat.] die, umfassende Vollmacht, die nur vom Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzl. Vertreter und nur mittels ausdrückl. Erklärung erteilt werden kann. Die P. ermächtigt den Empfänger (Prokurist) zu allen Arten von Rechtsgeschäften und gerichtl. Handlungen, die zum Gegenstand eines Handelsgewerbes gehören. Ausgeschlossen sind nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Handlungen, die der Geschäftsinhaber persönlich vornehmen muss, z. B. Anmeldungen zum Handelsregister. Dritten gegenüber ist der Umfang der P. unbeschränkbar (Ausnahme bei Gesamt- und Filial-P.), im Innenverhältnis muss der Prokurist etwaige Beschränkungen zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht beachten. Der Prokurist zeichnet mit der Firma, der er seinen Namen mit einem die P. andeutenden Zusatz beifügt, i. Allg. ppa. Die P. ist jederzeit widerruflich (§§ 48 ff. HGB).
Prokura[lat.] die, umfassende Vollmacht, die nur vom Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzl. Vertreter und nur mittels ausdrückl. Erklärung erteilt werden kann. Die P. ermächtigt den Empfänger (Prokurist) zu allen Arten von Rechtsgeschäften und gerichtl. Handlungen, die zum Gegenstand eines Handelsgewerbes gehören. Ausgeschlossen sind nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Handlungen, die der Geschäftsinhaber persönlich vornehmen muss, z. B. Anmeldungen zum Handelsregister. Dritten gegenüber ist der Umfang der P. unbeschränkbar (Ausnahme bei Gesamt- und Filial-P.), im Innenverhältnis muss der Prokurist etwaige Beschränkungen zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht beachten. Der Prokurist zeichnet mit der Firma, der er seinen Namen mit einem die P. andeutenden Zusatz beifügt, i. Allg. ppa. Die P. ist jederzeit widerruflich (§§ 48 ff. HGB).