Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Professor
Profẹssor[von lat. profiteri »sich bekennen«] der, Titel und Amtsbez. von Hochschullehrern. Die Hochschul-P. haben Beamtenstatus, sie können nicht versetzt werden, sondern nehmen einen Ruf aufgrund ihrer Bewerbung auf eine öffentl. Ausschreibung hin an. Die Hochschule erstellt eine Vorschlagsliste für die zuständige Landesbehörde. Diese Regelungen ersetzen die mit dem Hochschulrahmen-Ges. von 1976 abgeschafften traditionellen Amtsbez.: Inhaber eines planmäßigen Lehrstuhls (1. ordentl. P., Ordinarius; 2. außerordentl. P., Extraordinarius) sowie außerplanmäßiger P. (Abk. apl. Prof.) ohne Lehrstuhl; dieser Titel wurde an langjährig lehrtätige habilitierte Dozenten verliehen. Der Honorar-P. ist nebenamtlich für ein begrenztes Lehrgebiet zuständig und wie der außerplanmäßige P. kein Vollmitgl. der Fakultät oder des Fachbereichs. - Der P.-Titel wird in einigen Bundesländern außerdem für besondere (v. a. künstler.) Verdienste verliehen; in einigen Ländern (z. B. Österreich, Schweiz) Titel für Lehrer an höheren Schulen.
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