Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Produkthaftung
Prodụkthaftung(Produzentenhaftung), Haftung des Herstellers einer Ware für Folgeschäden, die dem Verbraucher aufgrund einer fehlerhaften Ware entstehen (Personen- und Sachschäden; nicht Schäden an der Ware selbst). Rechtsgrundlage ist in Dtl. das P.-Ges. vom 15. 12. 1989. Die P. ist eine Gefährdungshaftung, bei der es auf Verschulden nicht ankommt. Die Haftung aus anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Einschränkungen ergeben sich allerdings durch die Festsetzung einer Haftungshöchstgrenze bei Tod oder Körperverletzung und einer Selbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachschäden (1 125 DM). Ersatz für reine Vermögens- und immaterielle Schäden gewährt das Ges. nicht. Ausgenommen sind auch landwirtschaftl. Naturprodukte, die nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind, und Jagderzeugnisse, ferner Arzneimittel, für die das Arzneimittelgesetz eine besondere Haftung vorschreibt. Durch das am 1. 8. 1997 in Kraft getretene Produktsicherheits-Ges. sollen die Verbraucher vor gefährl. Produkten zusätzlich geschützt werden, u.a. durch die Herstellerpflicht zu Rückrufen. - In Österreich gilt das P.-Ges. vom 21. 1. 1988, in der Schweiz befindet sich ein entsprechendes Ges. in der Vorbereitung.
Prodụkthaftung(Produzentenhaftung), Haftung des Herstellers einer Ware für Folgeschäden, die dem Verbraucher aufgrund einer fehlerhaften Ware entstehen (Personen- und Sachschäden; nicht Schäden an der Ware selbst). Rechtsgrundlage ist in Dtl. das P.-Ges. vom 15. 12. 1989. Die P. ist eine Gefährdungshaftung, bei der es auf Verschulden nicht ankommt. Die Haftung aus anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Einschränkungen ergeben sich allerdings durch die Festsetzung einer Haftungshöchstgrenze bei Tod oder Körperverletzung und einer Selbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachschäden (1 125 DM). Ersatz für reine Vermögens- und immaterielle Schäden gewährt das Ges. nicht. Ausgenommen sind auch landwirtschaftl. Naturprodukte, die nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind, und Jagderzeugnisse, ferner Arzneimittel, für die das Arzneimittelgesetz eine besondere Haftung vorschreibt. Durch das am 1. 8. 1997 in Kraft getretene Produktsicherheits-Ges. sollen die Verbraucher vor gefährl. Produkten zusätzlich geschützt werden, u.a. durch die Herstellerpflicht zu Rückrufen. - In Österreich gilt das P.-Ges. vom 21. 1. 1988, in der Schweiz befindet sich ein entsprechendes Ges. in der Vorbereitung.