Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Probearbeitsverhältnis
Probearbeitsverhältnis,das durch die Vereinbarung einer anfängl. Probezeit gekennzeichnete voll wirksame Arbeitsverhältnis, das der gegenseitigen Erprobung der Vertragsparteien mit der Möglichkeit der raschen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dient. Das P. ist grundsätzlich frei vereinbar; zwingend vorgeschrieben ist es nur im Berufsbildungs-Gesetz. Formen des P.: 1) befristetes P., das nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung endet, wenn es nicht verlängert wird; 2) Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer, bei dem die Probezeit die Mindestvertragszeit darstellt, innerhalb derer die ordentl. Kündigung ausgeschlossen ist; 3) Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit; innerhalb der Probezeit gilt die tariflich oder gesetzlich kürzest zulässige Kündigungsfrist als vereinbart. Die Probezeit beträgt bei einfachen Tätigkeiten i. d. R. ein bis drei, ansonsten bis zu sechs Monaten; sie kann in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen bestimmt sein. - Nach österr. Recht kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von einem Monat von beiden Teilen jederzeit gelöst werden (§ 1158 ABGB). In der Schweiz beträgt die Kündigungsfrist für ein P. (das höchstens drei Monate währt) sieben Tage (Art. 335 b OR).
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